Satzung
Vereinssatzung für
Freiwillige Feuerwehr Rodheim/Horloff e. V.
§ 1
Name, Sitz, Rechtsformen
(1) Der Verein trägt den Namen Freiwillige Feuerwehr Rodheim/Horloff e.V.
(2) Der Sitz des Vereins ist Hungen-Rodheim..
(3) Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Der Verein Freiwillige Feuerwehr Rodheim/Horloff e.V. hat die Aufgabe;
a) Das Feuerwehrwesen der Stadt Hungen-Rodheim zu fördern.
b) Die Interessen der Mitglieder des Vereins gegenüber Behörden und übergeordneten Verbänden zu vertreten.
c) Die sozialen Belange der Mitglieder, besonders der Einsatzabteilung wahrzunehmen.
d) Die Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes zu pflegen und durch gemeinschaftliche Veranstaltungen kameradschaftliche Verbindungen zwischen den Mitgliedern des Vereins zu anderen Feuerwehren herzustellen.
e) Die Jugendfeuerwehr zu fördern.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des dritten Abschnitts der Abgabenordnung (AO) 1977 vom 16.März 1976 in der jeweiligen gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.
§ 3
Mitglieder des Vereins
Der Verein besteht aus;
a) den Mitgliedern der Einsatzabteilung,
b) den Mitgliedern der Altersabteilung,
c) den Ehrenmitgliedern,
d) den fördernden Mitgliedern.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme.
(2) Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die gemäß Ortssatzung der Einsatzabteilung angehören.
(3) Mitglieder der Altersabteilung können solche Personen werden, die der Einsatzabteilung angehörten und das 59.igste Lebensjahr vollendet haben oder vorher auf eigenen Wunsch und ehrenhaft aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind.
(4) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben . Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
(5) Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt , ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
(2) Die Mitgliedschaft endet ferner durch den Ausschluss aus dem Verein.
(3) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
Gegen diese Entscheidung ist Beschwerte an den Vorstand zulässig.
(4) Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.
(5) In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
(6) Mit dem Ausscheiden , erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.
§ 6
Mittelherkunft
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht;
a) durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist,
b) durch freiwillige Zuwendungen,
c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
§ 7
Die Organe des Vereins
a) Mitgliederversammlung
b) Vereinsvorstand
§ 8
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Vertreter geleitet. Sie ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung , mit einer 14 tägigen Frist, einzuberufen.
Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Hungen.
(3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung, dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten , ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelten Tagesordnungspunkte bezeichnet werden.
§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind;
a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.
b) Die Wahl des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden, des Rechnungsführers, des Schriftführers, des Pressewartes und der Beisitzer für eine Amtszeit von 5 Jahren.
c) Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge und die Genehmigung des Haushaltsplans.
d) Die Genehmigung der Jahresrechnung.
e) Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers.
f) Wahl der Kassenprüfer.
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
h) Wahl von Ehrenmitgliedern.
i) Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein.
j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 10
Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder, bei ordnungsgemäß erfolgter Einladung.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abzugebenden Stimmen.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen.
Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag, mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
(3) Rechnungsführer, Schriftführer, Pressewart und Beisitzer werden offen gewählt.
Im Fall das mehrere Mitglieder zur Kandidatur bereit stehen, ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
§ 11
Vereinsvorstand
(1) I. Der Vereinsvorstand besteht aus;
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Rechnungsführer,
d) dem Schriftführer und Pressewart,
e) dem stellvertretenden Jugendfeuerwehrwart,
f) den vier Beisitzern.
II. Dem Vereinsvorstand gehören kraft Amtes an;
a) der Wehrführer,
b) der stellvertretende Wehrführer,
c) der Jugendfeuerwehrwart,
d) dem Gerätewart,
e) dem stellvertretenden Gerätewart.
(2) Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
(3) Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über die wesentlichen Themen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm unterzeichnet wird.
(4) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vereinsvorsitzenden den Ausschlag.
§ 12
Geschäftsführung und Vertretung
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich.
Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind;
a) der erste Vorsitzende,
b) der stellvertretende Vorsitzende,
c) der Rechnungsführer,
d) der Schriftführer.
Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist zulässig.
(2) Erklärungen des Vereins , werden im Namen des Vorstandes, durch den Vorsitzenden abgegeben.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13
Rechnungswesen
(1) Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
(2) Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat und nach dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplan , Geldbeträge für die Ausgabezwecke vorgesehen sind.
(3) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist buch zu führen.
(4) Am Ende des Geschäftsjahres, legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung.
(5) Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.
§ 14
Jugendfeuerwehr
Die Jugendordnung der Jugendfeuerwehr ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 15
Auflösung
(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschlossen wird.
(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hungen ,hier dem Ortsteil Rodheim, mit der Auflage das Vermögen zur Deckung gemeinnütziger Belange der Mitglieder der Einsatzabteilung bzw. ihrer Nachfolgeorganisation zu verwenden.
§ 16
Inkrafttreten der Satzung
(1) Diese Satzung tritt am 23.02.2002,vorbehaltlich der Genehmigung durch das Amtsgericht und der Finanzbehörde in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die ursprüngliche Satzung außer Kraft.

